Karst- und Höhlenschutz

Karstgebiete sind sensible Landschaften mit besonderen Felsformationen an der Erdoberfläche und ausgedehnten, aktiven und fossilen Wasserwegen im Untergrund. Höhlen bieten Lebensraum für geschützte Tierarten und sind naturwissenschaftliche Archive. Vom Menschen verursachte Schäden sind oft irreparabel.

Den Schutzgedanken kommunizieren

Die Stiftung Naturerbe Karst und Höhlen Obwalden setzt im Bereich des Karst- und Höhlenschutzes drei Schwergewichte:

  • Sensibilisierung der Bevölkerung zur Schutzwürdigkeit von Karst und Höhlen. Dazu gehören die Stichworte Gewässerschutz und Trinkwasserressourcen, naturkundliche Archive, Erhaltung der Artenvielfalt (z.B. Fledermäuse und weitere seltene Höhlentiere) sowie generell Geotopschutz.
  • Entwicklung eines Konzepts zum Schutz naturkundlich und wissenschaftlich sensibler Höhlen und Karrenfelder.
  • Aufsicht über den Schutz von Karst und Höhlen in Obwalden.

Schutzwürdigkeit und Gefährdung von Höhlen

Externe Gefährdung:
Einige grundsätzliche Aspekte im funktionalen und entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang von Vorgängen auf der Karstoberfläche sowie im Untergrund mit seinen Höhlen sind bereits voranstehend aufgezeigt worden. Allein schon wegen des Gefährdungspotentials von der Oberfläche aus (z.B. bezüglich Trinkwasser, Störung des unterirdischen Mikroklimas und des Aufbaus von zauberhaften Tropfsteinformationen sowie der einzigartigen Tierwelt in Höhlen), rechtfertigen sich präventive Schutzmassnahmen: Vorzugsweise auf der Basis der Eigenverantwortung, aber leider wohl auch auf Rechtsgundlagen, da praktische Beispiele aus örtlichen Karstlandschaften das als nötig erscheinen lassen.
Interne Gefährdung:
Die Beeinträchtigung der Höhlenwelt durch das Betreten der unterirdischen Welt (Forschung, Sport, Fun & Action, Freizeitaktivitäten, kommerzielle Höhlenführungen) ist ein zentraler Punkt, den es beim Höhlenschutz zu beachten gilt. Denn jede Höhlenbegehung kann eine Beeinträchtigung der Höhlen und ihres Inhaltes darstellen(z.B. empfindliche Tropfsteingebilde, unscheinbare, aber wissenschaftlich bedeutende Sedimente und feine Kristallnadeln oder kaum sichtbare Knochen von Kleintieren).

Der Gefährdungsgrad ist einerseits von der Empfindlichkeit einer Höhle, anderseits von der Anzahl der Besucher, deren Achtsamkeit, Ausbildung und Erfahrung abhängig. Aus der Sicht des Höhlenschutzes werden geführte Höhlentouren problematisch, sobald die Anzahl der Besucher – besonders durch entsprechende Werbung – gesteigert und eine Ausdehnung der Führungen auf weitere, bisher vom Massentourismus verschonte Höhlen und Höhlenteile angestrebt oder verursacht wird.

Damit Schäden in den empfindlichen, wenig begangenen Höhlenabschnitten möglichst gering gehalten werden können, müssen sich auch Forschung und Wissenschaft an die allgemeinen Verhaltensregeln, wie sie im Ehrenkodex der Schweizerischen Gesellschaft für Höhlenforschung (SGH) niedergelegt sind, halten.

Kriterien für die Schutzwürdigkeit

Um gezielter die Schutzwürdigkeit und den Schutzgrad von Höhlen beurteilen können, hat die SGH in Zusammenarbeit mit der «Arbeitsgruppe Geotopschutz Schweiz», die der Schweizerischen Akadamie der Naturwissenschaften (scnat) gegliedert ist, folgende (provisorische) Kriterienliste erarbeitet:

  • Seltenheit, Einzigartigkeit
  • Ganzheitlichkeit, Erhaltungszustand, Ursprünglichkeit
  • Zeuge für eine erdgeschichtliche Periode, für spezielle Vorgänge und Formen (z.B. Sinterbildungen und Neotektonik)
  • Wissenschaftliches Interesse
  • Didaktischer und erzieherischer Wert
  • Kulturhistorische Bedeutung
  • Zugänglichkeit, geographische Lage

Denn um einen wirksamen Höhlenschutz zu ermöglichen, müssen schützenswerte Komponenten der Höhlen definiert werden. Zudem gilt es, Hauptbedrohungen zu lokalisieren und in die Beurteilung einzubeziehen. Nicht nur Höhlensysteme haben einen hohen Stellenwert, sondern auch Kleinhöhlen, die einen tiefen Stellenwert im einzelnen haben können, ergeben im Zusammenhang beurteilt immer wieder eine überproportionale Aussagekraft. Das zeigt ein weiteres Mal, dass Karstgebiete auch aus naturkundlicher Sicht besser als Einheit und weniger als ein Konglomerat von schutzwürdigen Einzelobjekten zu verstehen sind und vernünftigerweise eher auf diese Weise Schutz verdient haben.

Rechtliche Situation in Obwalden

Aufgrund des kantonalen Richtplanes von 1987 und zur Präzisierung der Obwaldner Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz hatte 1990 ein ausserkantonales Ingenieur- und Planungsbüro ein altes Inventar von Naturobjekten zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen. In Artikel 3 dieser Naturschutzverordnung von 1990 heisst es:

«Als Naturschutzobjekte werden ästhetisch, historisch oder naturwissenschaftlich bedeutsame Baumgruppen, Einzelbäume, Wasserfälle, Findlinge, Höhlen usw. bezeichnet.»

Als Höhlen enthielt das alte Inventar nur die Höhle im Birchboden, das weitherum bekannte «Mondmilchloch» am Pilatus. Mit beispielhaftem Charakter wurde die Karrenplatte Dämpfelsmatt auf Melchsee-Frutt, die grossflächig weitläufige Wand-Rinnenkarren aufweist, neu ins Inventar aufgenommen. Das Planungsbüro stufte zudem die bedeutendsten der unterdessen entdeckten Höhlen im Raum Melchsee-Frutt, Tannenstock, Graustock als von «regionaler», d.h. kantonaler Bedeutung ein. Der kantonalen Planungsbehörde war es schliesslich überlassen, auf welchem Weg sie diese Höhlen und Höhlensysteme rechtlich schützen lassen wollte. Man versuchte weitsichtig den Höhlenschutz in einen allgemeinen Karstschutz zu integrieren und wollte die Grundnutzungszone mit einer entsprechenden Landschaftsschutzzone überlagern. Vermutlich aus wirtschafts- und eigentumspolitischen Gründen wurde die «Karstlandschaft Melchsee-Frutt» aber schon im öffentlichen Vernehmlassungsverfahren aus dem Verfahren gekippt.

Als Karstphänomene sind heute in Obwalden nur zwei Objekte rechtsgültig geschützt, und zwar mit kantonaler Bedeutung:

  • das «Mondmilchloch» am Pilatus
  • die «Karrenplatte auf Melchsee-Frutt» (direkt am Westrand des grossen Parkplatzes)

Nach dem heutigen Forschungsstand und gemäss der Kriterienliste für den Geotopschutz beurteilt, sind zumindest einige Höhlen und Höhlensysteme in den Karstgebieten der südlichen Melchtaler Kalkalpen und zwischen dem Giswilerstock und Brienzer Rohthorn (Gemeinde Giswil) von kantonaler, ja sogar als von nationaler Bedeutung eingestuft werden.

Touristische Höhlenbegehungen Melchsee-Frutt

Um dem Bedürfnis nach Höhlentouren entgegenkommen zu können, aber unter gemeinsam definierten Rahmenbedingungen wurde auf der Melchsee-Frutt auf Ende 2017 das Angebot der «Begleiteten Schrattenhöhletour» geschaffen. Zugleich wurde vom Amt für Wald und Landschaft des Kanton Obwaldens festgelegt, dass aber keine anderen Höhlen in diesem Karstgebiet von nationaler Bedeutung kommerziell begangen werden dürfen. Das Tourenangebot wird von einer Aufsichtskommission begleitet, in dem der Kantons Obwalden, die NeKO-Stiftung, die Rettungsstation Sarneraatal der Alpinen Rettung Schweiz, die Korporation Kerns und des Elektrizitätswerks Obwalden vertreten sind.